Rubrik: Sonderthema
(Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1350 (2007))
Janssen I
Delegierung und Differenzierung der Verantwortlichkeiten einer Qualified Person / Janssen I
Delegierung und Differenzierung der
Verantwortlichkeiten einer Qualified Person
Ines Janssen
Baxter AG, Wien (Österreich)
Korrespondenz: Ines Janssen, Ph.D., Baxter AG, Industriestr. 67, 1220 Wien (Österreich), e-mail: ines−janssen@baxter.com
Die Herstellung bzw. Testung einer Charge kann an unterschiedlichen Herstellorten
und/oder durch unterschiedliche
Hersteller erfolgen. Ebenso kann
eine einzelne Zwischenprodukt- oderWirkstoffcharge
an unterschiedlichen Orten
zu mehreren Endproduktchargen weiterverarbeitet
werden. In solchen Fällen ist
eine Delegierung der Verantwortung der
Qualified Person (QP) unumgänglich, zumeist
basierend auf einer Qualitätsvereinbarung
zwischen den einzelnen Herstellorten und QPs. Annex 16 zum EU-GMPGuide
definiert im Detail, wie die Verantwortlichkeiten
einer QP in diesen Fällen
zu sehen sind.
Spezielle Anforderungen gelten für
Produkte, die aus Drittländern außerhalb
der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EEA) importiert werden.
Bei Vorliegen gegenseitiger Anerkennung
(Mutual Recognition Agreements, MRA)
ist der Import aus diesen Drittländern
wesentlich vereinfacht.
Key words Annex 16 • Chargenfreigabe • Delegierung der
Verantwortung • Gegenseitige Anerkennung • Herstellung, unterschiedliche
Orte • Sachkundige Person
© ECV- Editio
Cantor Verlag (Germany) 2007